§ 1
Der Männer-Turn-Verein Hoopte e.V. mit Sitz in Winsen/Luhe, Ortsteil Hoopte, nachfolgend MTV genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 110063 eingetragen.
Der MTV ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden; er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch Angebote der Jugendarbeit z.B. Ferienfreizeiten und Jugendtreffen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann zu seiner Unterstützung Personal gegen Entgelt beschäftigen.
Der MTV kann mit anderen Mitgliedern des Landessportbundes Niedersachsen e.V. eine Verwaltungsgemeinschaft bilden.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Winsen/Luhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Institutionen zur Förderung der örtlichen Gemeinschaft im Ortsteil Hoopte zu verwenden hat.
§ 6
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die Erziehungsberechtigten abzugeben.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträge trotz Mahnung
c) wegen unehrenhafter Handlungen
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 8
Zur Bestreitung der Vereinsausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag sowie evtl. außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren durchgeführt. Eine andere Form der Beitragszahlung kann auf Antrag gestattet werden.
Bleibt ein Mitglied mit einer Zahlung länger als ein Halbjahr in Verzug, hat es die Kosten der Einziehung zu tragen. Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag Ermäßigung und Erlass der Mitgliedsbeiträge zu gewähren.
§ 9
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an; Jugendvertreter müssen das 18. Lebensjahr nicht erreicht haben.
§ 10
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 11
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
a) der Vorstand das beschließt
b) 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses schriftlich beantragen
c) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens durch Aushang der Einladung an der Informationstafel im Clubheim sowie Außenbereich Turnhalle (Winsen/Luhe) Hoopter Sportplatz 2 und auf der Homepage des MTV Hoopte (www.mtv-hoopte.de) oder schriftlich.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Lädt der Vorstand auf Antrag zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht ein, müssen die Antragsteller aus ihrer Mitte einen Einladenden bestimmen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird in der Versammlung bekanntgegeben. Folgende Punkte sind mit der Einberufung mitzuteilen:
a) Änderung der Vereinssatzung
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungs-änderungen und der Ausschluss eines Mitgliedes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindesten 8 Tage vor der Versammlung beim Einladenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes. Der Einladende leitet die Mitgliederversammlung.
Nach der Eröffnung wird die Tagesordnung bekanntgegeben, die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung sowie etwaiger außerordentlicher Mitgliederversammlungen werden zusammen mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung auf der Homepage des MTV Hoopte (www.mtv-hoopte.de) bekanntgegeben und liegen weiter ½ Stunde vor Beginn der Versammlung zur Einsichtnahme aus; Einsprüche sind vor Genehmigung der Niederschriften durch die Versammlung sofort vorzutragen.
Das Wort wird nach der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Wer sich an der Debatte beteiligen will, hat sich durch Handerheben zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Sitzungsleiter zu sprechen. Bei gänzlicher Abschweifung von der Sache oder Störung der Versammlung kann das Wort entzogen werden.
Die Beratung über einen Punkt gilt als abgeschlossen, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet oder bei angenommenen Schlussantrag. Werden in einer Sache mehrere Anträge gestellt, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung.
§ 12
Der Vorstand wird gebildet aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftwart/in
dem/der Sportwart/in
bis zu 4 Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Der Vorstand oder der erweiterte Vorstand treten zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen.
Der Vorstand oder erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, zu denen der/die 1. oder 2. Vorsitzende gehören muss. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den festen Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Ehrung von Mitgliedern, insbesondere die Ernennung von Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
c) die Bewilligung von Ausgaben
d) Aufnahme von Mitgliedern
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen. Der/die Vorsitzende ist von allen Sitzungen und Veranstaltungen rechtzeitig vorher zu benachrichtigen.
§ 13
Zum erweiterten Vorstand gehören die Fachwarte, der/die Jugendwart/in und weitere Beisitzer.
§ 14
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Der Vorstand des Vereins wird jeweils für 2 Jahre halbschichtig gewählt. Zur Wahl gestellt werden in den Jahren mit gerader Zahl der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftwart/in, in den Jahren mit ungerader Zahl der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Sportwart/in. Stehen zwei oder mehr Bewerber zur Wahl, muss geheim gewählt werden.
§ 16
Für jedes Kalenderjahr werden 3 Kassenprüfer bestellt. Wiederwahl ist nur zweimal möglich. Die Kassenprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand und den Abteilungsvorständen des laufenden und des vorangegangenen Jahres nicht angehören.
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der erweiterte Vorstand dies mit Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.